{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2015-9_2015-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10477", "Checksum": "8d989615be11f3b6ffc31410cd232d58"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["BKD 2015 9", "2015 VI Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:39", "Checksum": "dbe72be6e9a235cca60291531a04b67a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)\nRegeste:\nVorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG | Bildungsrecht\n\n als die traditionellen beruflichen Tätigkeiten, welche sich ortsunabhängig ausführen lassen, allenfalls zukunftsträchtiger sein und zum Erhalt der fahrenden Kultur beitragen. Zu denken ist dabei an Tätigkeiten wie Coiffeuse, Landschaftsgärtner, Maler, Übersetzerin oder Informatikerin (vgl. zum Ganzen: Michel, a.a.O., S. 53 f.). Diese Ausbildungen bedingen jedoch sowohl eine schulische als auch eine berufliche Bildung.(…)7. Zusammenfassend wird durch die Schulpflicht das Recht der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit eingeschränkt, und es entsteht durch den Zwang zur teilweisen Sesshaftigkeit eine indirekte Diskriminierung. Wie in den vorgehenden Erwägungen aufgezeigt, vermögen jedoch die Ziele, welche der Schulpflicht zu Grunde liegen, im vorliegenden Fall sowohl die Einschränkung der persönlichen Freiheit als auch die Diskriminierung zu rechtfertigen. Durch einen vorzeitigen Schulaustritt würde das Recht der Beschwerdeführerin auf Chancengleichheit nicht mehr gewahrt und sie würde Lehrinhalte nicht vermittelt erhalten, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Dies rechtfertigt es vorliegend, entgegen dem Wunsch der Beschwerdeführerin an der Schulpflicht festzuhalten."}