{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2015-9_2015-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10477", "Checksum": "8d989615be11f3b6ffc31410cd232d58"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["BKD 2015 9", "2015 VI Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:39", "Checksum": "dbe72be6e9a235cca60291531a04b67a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)\nRegeste:\nVorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG | Bildungsrecht\n\n Berufes oder den Besuch einer weiterführenden Schule. Die berufliche Bildung wiederum bietet Zugang zum Arbeitsmarkt und damit zu einem wirtschaftlich eigenständigen Leben. Mit der Bildung einher geht zudem die Möglichkeit zur persönlichen und sozialen Entfaltung und Entwicklung entsprechend den eigenen Wünschen. Die Bildung ist damit im Ergebnis ein ungemein wichtiger Baustein, um ein eigenständiges Leben entsprechend seinen Vorstellungen leben zu können und um eine Chancengleichheit für alle Kinder herzustellen. Das Recht aller Kinder auf eine chancengleiche wirtschaftliche und persönliche Entwicklung und Entfaltung entspricht einem Grundgedanken der hiesigen Wertordnung und damit einem hohen öffentlichen Interesse.(…)6. Zusammengefasst steht auf der einen Seite die Schulpflicht, welche das Ziel verfolgt, allen Kindern eine Schulbildung zu gewähren, die es ihnen ermöglicht, ihr Leben sozial und wirtschaftlich selbständig und entsprechend den eigenen Wünschen zu gestalten. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Beschwerdeführerin, die von ihr gewünschte Lebensweise ohne Einschränkungen zu leben. Bei der Würdigung dieser gegenteiligen Interessen dient die Einschätzung des Bundesgerichtes als Leitlinie, welche der Schulpflicht dann ein überwiegendes Gewicht einräumt, wenn durch den vorzeitigen Schulaustritt die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, beziehungsweise wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354). Dabei legt das Bundesgericht an die Anforderungen an eine ausreichende Schulbildung einen durchaus strengen Massstab an. So geht es davon aus, dass selbst ein befristeter Schulausschluss ohne die Vornahme von Ersatzmassnahmen das Recht auf Schulbildung verletzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2010 vom 16.9.2010, E. 5.4).6.1 Aus Sicht der Fahrenden scheint die schulische Bildung für die Bedürfnisse ihres alltäglichen Lebens tatsächlich nur einen geringen praktischen Nutzen aufzuweisen (vgl. Iris Michel, Schule: (K)eine Institution für Fahrende, Arbeitsblatt Nr. 24, Institut für Ethnologie, Bern 2004, S. 53.). In diesem Sinn kann der Beschwerdeführerin wohl nicht widersprochen werden, wenn sie anführt, sie benötige für ihr zukünftiges Leben als Jenische einzig zusätzliche Kenntnisse in Deutsch und Mathematik. Dennoch ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Bildung – wie sie in der hiesigen Wertordnung verstanden wird – nicht in der Kenntnis von Rechnen, Schreiben und Lesen erschöpft, sondern eine Vielzahl zusätzlicher Kompetenzen in unterschiedlichsten Fachbereichen umfasst (vgl. Lehrpläne des Kantons Luzern). Zum anderen ist vorliegend entscheidend, dass der Schulaustritt sehr früh erfolgen soll und die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt mit dem Abschluss der 6. Klasse der Primarschule nur über eine sehr geringe schulische Bildung verfügt.6.2 Würde die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt aus der Schulpflicht entlassen, hätte sie lediglich zwei Drittel der obligatorischen Schulzeit absolviert. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Kinder Fahrender einen erheblichen Teil des Schuljahres abwesend sind und der Schulstoff aus dieser Zeit meist nicht vollumfänglich nachgeholt werden kann. So weisen die Kinder der Fahrenden trotz Schulbesuch oftmals grosse Lücken im Schulwissen auf (Copur/Naguib, a.a.O., S. 86). Die Beschwerdeführerin würde mit der abgeschlossenen Primarschule damit bei Weitem nicht über eine Schulbildung verfügen, welche es ihr später ermöglichte, eine Berufsausbildung zu absolvieren oder eine weiterführende Schule zu besuchen. Mithin wäre ihr der Zugang zum schweizerischen Bildungssystem und damit auch zum grössten Teil des Arbeitsmarktes verschlossen. Zwar ist zu beachten, dass das heutige Bildungssystem ganz unterschiedliche Bildungswege und Einstiege in die einzelnen Lehrgänge zulässt. Dennoch ist allen Bildungsangeboten gemein, dass sie auf der schulischen Grundbildung und damit dem Wissensstand zum Ende der obligatorischen Schulzeit aufbauen. Mit dem Abbruch der Schule im heutigen Zeitpunkt würde der Beschwerdeführerin damit das gesamte Bildungsangebot verschlossen bleiben beziehungsweise könnte ihr Zugang zu diesem Angebot später nur mit einem enormen Aufwand wiederhergestellt werden. Es wäre ihr im Ergebnis faktisch nicht mehr beziehungsweise nur mehr mit erheblichem Aufwand möglich, in einem späteren Zeitpunkt eine Berufslehre oder eine weiterführende schulische Ausbildung aufzunehmen.Damit bliebe der Beschwerdeführerin ein (späteres) selbstbestimmtes Leben in der Mehrheitsgesellschaft faktisch verwehrt. Den Entscheid, ob sie den Lebensweg der Jenischen weitergehen oder sich für einen anderen Weg entscheiden will, könnte sie unter diesen Umständen später nicht mehr frei und selbstbestimmt fällen. Mithin würde die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin durch den Abbruch der Schule im heutigen Zeitpunkt längerfristig eingeschränkt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Fahrenden mit ihren traditionellen Tätigkeiten zukünftig vermehrt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten dürften, da ihnen in der hiesigen modernen Gesellschaft die ökonomische Basis für ihre Lebensweise je länger je mehr entzogen wird (vgl. Michel, a.a.O., S. 53 f.). In diesem Sinn wird die Schulpflicht für die Kinder von Fahrenden teilweise auch als Chance für die fahrende Lebensweise verstanden. So könnten andere"}