{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2015-9_2015-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10477", "Checksum": "8d989615be11f3b6ffc31410cd232d58"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["BKD 2015 9", "2015 VI Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:39", "Checksum": "dbe72be6e9a235cca60291531a04b67a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)\nRegeste:\nVorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG | Bildungsrecht\n\n Diversity-Expert innen, Bern 2014, S. 103). Der obligatorische Schulbesuch bedingt damit für alle Lernenden und ihre Familien eine zumindest teilweise sesshafte Lebensweise. Während der Schulbesuch am Wohnort für sesshafte Familien kaum je zu relevanten Einschränkungen führt, sind die Fahrenden gezwungen, entgegen ihrer eigentlichen Lebensweise zumindest einen Teil des Jahres sesshaft zu leben, damit die Kinder die Schule besuchen können. Die Kinder von Fahrenden werden damit zusätzlich zur grundsätzlichen Einschränkung in der persönlichen Freiheit auch in ihrem Recht eingeschränkt, zwischen sesshafter oder nomadischer Lebensweise zu wählen. Die Schulpflicht – welche für alle Kinder gleichermassen und damit grundsätzlich rechtsgleich angewendet wird – trifft die Bevölkerungsgruppe der Fahrenden im Ergebnis erheblich stärker und schränkt sie in ihren Grundrechten stärker ein als die sesshafte Mehrheitsbevölkerung. In Bezug auf die Kinder von Fahrenden liegt in diesem Bereich mithin eine indirekte Diskriminierung vor (vgl. Rieder, a.a.O., S. 166). 3.4.3 Allerdings gilt auch das Verbot der indirekten Diskriminierung nicht absolut. Wirkt sich ein formal neutrales Gesetz de facto nachteilig auf eine Personengruppe aus, welche durch das spezifische Diskriminierungsverbot geschützt ist, so bedarf dies besonderer Rechtfertigung. Hierfür kommen nur qualifizierte, nicht-diskriminierende Gründe infrage, und die Schlechterstellung hat zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 2.2; BGE 129 I 232 E. 3.4.1 S. 239 f.). Bei dieser Prüfung ist vorliegend zu beachten, dass sowohl der Schulpflicht als auch dem Diskriminierungsverbot Verfassungsrang zukommt. Die betroffenen Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden (BGE 129 I 173 E. 5 S. 181), wobei von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Regelungen auszugehen ist (vgl. BGE 128 II 1 E. 3d S. 10 ff.).(…)4. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1) ist die Schulpflicht verfassungsrechtlich in Art. 62 BV statuiert. Dieser steht in engem Zusammenhang zu Art. 19 BV, welcher das Recht aller Kinder auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht garantiert. So hält auch das Kantonsgericht Luzern fest, aus Sicht der Lernenden entspreche die Schulpflicht einem \"Pflichtrecht\" (LGVE 2015 IV Nr. 5 E. 5.1).4.1 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf den grundrechtlichen Anspruch auf eine ausreichende Schulbildung fest, eine Ausbildung müsse auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten; dies bedinge auch eine Mindestdauer der Schulpflicht (BGE 129 I 12 E. 4.1 S. 16). Den Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht sieht das Bundesgericht dann verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, beziehungsweise wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354).4.2 In der Literatur wird postuliert, mit der Schulpflicht solle insbesondere erreicht werden, dass die Heranwachsenden das Wissen und die Fähigkeiten vermittelt erhalten, um ihr Leben selbständig zu meistern, einen Beruf zu erlernen und auszuüben und am demokratischen Gemeinwesen zu partizipieren. Durch das Obligatorium soll sichergestellt werden, dass jedes Kind – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Herkunft, Geschlecht oder seiner Lernfähigkeiten – in den Genuss einer Grundschulausbildung gelangt (vgl. Regula Kiener, Bildung, Forschung und Kultur, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 57 Rz. 7). Betont wird zudem die Wichtigkeit der Bildung für die persönliche Entfaltung (René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341). Auch in der Literatur wird schliesslich betont, der Schulpflicht komme neben der Pflicht- auch eine Schutzfunktion zu. Das Kind habe nicht nur die Pflicht, sondern insbesondere auch das Recht, die Schule zu besuchen. Der Staat habe für die Durchsetzung dieses Rechtes zu sorgen (Beatrice Früh, Die UNO-Kinderrechtskonvention, Zürich/St. Gallen 2007, S. 60). 4.3 Im Kanton Luzern sind die Ziele, die mit der Volksschulbildung erreicht werden sollen, zusätzlich in den §§ 4 und 5 VBG festgehalten. Demgemäss zielt die Bildung auf eine dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens. Durch die Schulbildung sollen die Lernenden befähigt werden, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren (§ 4 Abs. 3 VBG). Unter anderem sollen ihnen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln werden, die es ihnen ermöglichen, ihre Lebenssituationen zu gestalten und zu bewältigen sowie die Grundlage für die spätere berufliche Ausbildung, für den Besuch weiterführender Schulen und die persönliche Lebensgestaltung zu schaffen (§ 5 Abs. 2 lit. d VBG). 4.4 Zusammenfassend kommt der Schulbildung in Bezug auf die Entwicklung und auf die späteren Möglichkeiten zur freien Entfaltung eines Kindes eine hohe Bedeutung zu. Die abgeschlossene Schulbildung ist in der Regel die Voraussetzung für das Erlernen eines"}