{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2015-9_2015-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10477", "Checksum": "8d989615be11f3b6ffc31410cd232d58"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["BKD 2015 9", "2015 VI Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:39", "Checksum": "dbe72be6e9a235cca60291531a04b67a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)\nRegeste:\nVorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG | Bildungsrecht\n\n\nAus den Erwägungen:3. Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist nachfolgend darüber zu befinden, ob es gerechtfertigt ist, die Beschwerdeführerin vorzeitig aus der Schulpflicht zu entlassen. Dabei stehen sich das Recht der Beschwerdeführerin, ihre jenische Lebensweise ohne Einschränkungen zu leben, und die staatliche Schulpflicht gegenüber. Einleitend sind hierzu die rechtlichen Grundlagen darzulegen. 3.1 Die Schulpflicht findet in der Schweiz ihre rechtliche Grundlage in der Verfassung. So ist in Art. 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) festgehalten, dass die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offen stehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht zu sorgen haben. Die Kantone haben sich dabei auf eine Mindestschuldauer von neun Jahren geeinigt (Art. 2 lit. b des Konkordates über die Schulkoordination vom 29.10.1970; SRL Nr. 401). Im Kanton Luzern ist die Schulpflicht in § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG; SRL Nr. 400a) statuiert und die Schuldauer ist auf grundsätzlich neun Jahre festgelegt (§ 13 Abs. 1 VBG). Einen vorzeitigen Austritt kann die Schulleitung in Ausnahmefällen auf Gesuch hin bewilligen (Art. 14 Abs. 2 lit. a VBG).3.2 Durch die Schulpflicht werden alle Kinder ab einem bestimmten Alter gesetzlich verpflichtet, die Schule zu besuchen. Es obliegt damit nicht mehr ihrem freien Entscheid, ob und wie lange sie die Schule besuchen wollen. Mit der Schulpflicht wird mithin ihr Recht auf Selbstbestimmung und damit ihre persönliche Freiheit eingeschränkt. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit garantiert neben dem Recht auf freie Bewegung und körperliche Unversehrtheit auch die Freiheit, über seine Lebensweise zu entscheiden (BGE 97 I 839 E. 3 S. 841 f.). Allerdings gilt der Anspruch auf persönliche Freiheit nicht absolut, sondern kann Einschränkungen unterliegen. Die Voraussetzungen hierfür sind in Art. 36 BV festgehalten. Es bedarf demnach einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Einschränkungen von Grundrechten müssen zudem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Sie müssen weiter verhältnismässig sein und dürfen nicht den Kerngehalt der Grundrechte betreffen (BGE 138 IV 13 E. 7 S. 25). 3.3 Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin der Bevölkerungsgruppe der Jenischen angehört. Diese pflegen als Fahrende eine zumindest teilweise nicht sesshafte Lebensweise und ihr Erwerbsleben und ihre Kultur basieren auf dieser Lebensart (vgl. Bundesamt für Justiz, Gutachten zur Rechtsstellung der Fahrenden in ihrer Eigenschaft als anerkannte nationale Minderheit vom 27.5.2002, S. 9). Die fahrende Lebensweise ist als Lebensweise einer nationalen Minderheit anerkannt, womit sich die Schweiz verpflichtet, Bedingungen zu fördern, die es den Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln (vgl. das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1.2.1995 zum Schutz nationaler Minderheiten, das für die Schweiz am 1.2.1999 in Kraft getreten ist; SR 0.441.1). Die Anerkennung der Fahrenden als nationale Minderheit wurde auch vom Bundesgericht bestätigt (BGE 129 II 321 E. 3.2 S. 326 ff.). Das Anliegen der Fahrenden auf Erhalt ihrer Identität geniesst mithin völkerrechtlichen Schutz, allerdings sind die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens nicht direkt anwendbar (Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5.4.2006, E. 4.2).3.4 Aufgrund der nicht sesshaften Lebensweise der Beschwerdeführerin ist schliesslich das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV zu beachten. 3.4.1 Eine indirekte Diskriminierung besteht nach Art. 8 Abs. 2 BV dann, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Im Bereich der Diskriminierung aufgrund einer bestimmten Lebensform werden Personengruppen geschützt, die durch bestimmte Handlungs- und Lebensweisen eine eigene Identität erhalten haben, wozu die Fahrenden zu zählen sind (vgl. Andreas Rieder, Indirekte Diskriminierung - das Beispiel der Fahrenden, in: Walter Kälin [Hrsg.], Das Verbot ethnisch-kultureller Diskriminierung, Basel 1999, S. 164). Indessen können sich nur jene Handlungen zu einer Lebensform im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV verdichten, die zugleich vom Schutzbereich eines Freiheitsrechts erfasst sind. Mit Bezug auf die Fahrenden betrifft dies unter anderem das Recht, zwischen sesshafter oder nomadischer Lebensweise zu wählen, welches Recht als Ausdruck elementarer Persönlichkeitsentfaltung unter dem Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie dem Grundrecht auf Privatsphäre und Wohnungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 BV) steht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 750/04 E. 4.3).3.4.2 Die Gesetzgebung geht davon aus, dass die Schule in der Regel am Wohnort der Lernenden besucht wird (§ 35 VBG; vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 175; BGE 129 I 12 E. 4.2 S. 16). Auch in der Praxis ist die Schule auf die Bedürfnisse der sesshaften Bevölkerung ausgerichtet (Eylem Copur/Tarek Naguib, Diskriminierungsrecht: Handbuch für Jurist innen, Berater innen und"}