{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2015-9_2015-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10477", "Checksum": "8d989615be11f3b6ffc31410cd232d58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2015 9", "2015 VI Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:10", "Checksum": "700989ba4959a15184d1dc57be50f6fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 09.07.2015 BKD 2015 9 (2015 VI Nr. 9)\nRegeste:\nVorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG | Bildungsrecht\n\n| Instanz: | Bildungs- und Kulturdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Bildungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 09.07.2015 |\n| Fallnummer: | BKD 2015 9 |\n| LGVE: | 2015 VI Nr. 9 |\n| Gesetzesartikel: | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG |\n| Leitsatz: | Vorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A besuchte die 6. Klasse der Primarschule in X. Um sich als Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Jenischen auf das zukünftige Leben als Fahrende vorbereiten zu können, ersuchte sie die Schulleitung um vorzeitige Schulentlassung auf Ende der 6. Klasse. Die Schulleitung wies ihr Gesuch ab. A erhob daraufhin Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement, das die Beschwerde allerdings abwies. Aus den Erwägungen: |"}