Der Beschwerdeführer hätte im letzten Semester der Sekundarschule ausgeschult werden sollen. Das letzte Jahr ist in Bezug auf die Berufswahlvorbereitung generell von grosser Bedeutung. Dies gilt erst Recht beim Beschwerdeführer, der unbestritten unter schulischen Handicaps leidet. Das private Interesse des Beschwerdeführers, die obligatorische Schulzeit ordentlich zu beenden, wiegt entsprechend schwer. Umgekehrt sind die Interessen der Vorinstanz lediglich finanzieller Natur. Jedenfalls sind keine disziplinarischen Probleme geltend gemacht worden oder aus den Akten ersichtlich.