3.5. Dieses Ergebnis entspricht auch dem zweiten Halbsatz von § 14 Abs. 2 VBG. Danach kann ein vorzeitiger Schulausschluss insbesondere nach dem Besuch von neun Schuljahren an der Primarschule und der Sekundarschule verfügt werden. Im Umkehrschluss wird klar, dass innert der neun obligatorischen Schuljahre grundsätzlich kein Schulausschluss erfolgen soll. Entsprechend müssen die Anforderungen an die begründeten Ausnahmefälle gemäss § 14 Abs. 2 VBG innerhalb der neun obligatorischen Schuljahre besonders hoch sein. Diese hohen Anforderungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hätte im letzten Semester der Sekundarschule ausgeschult werden sollen.