Fraglich ist deshalb, ob in casu ein begründeter Ausnahmefall im Sinn dieser Bestimmung vorliegt. 3.4. Nach der Aufnahme des Beschwerdeführers an die Sekundarschule war dieser den Lernenden des Schulkreises X gleichgestellt - dies galt auch in Bezug auf den unentgeltlichen Unterricht. Damit konnte das Nichtbezahlen der Schulkosten einen Schulausschluss schon aus diesem Grund nicht rechtfertigen. Eine Ausnahmesituation, die einen vorzeitigen Schulaustritt gemäss § 14 Abs. 2 VBG rechtfertigen könnte, war mit anderen Worten schon zum Voraus offensichtlich nicht gegeben. 3.5. Dieses Ergebnis entspricht auch dem zweiten Halbsatz von § 14 Abs. 2 VBG.