Deshalb darf der Beschwerdeführer in der Folge nicht anders behandelt werden, als Lernende mit Wohnsitz in X. Eine rechtmässige Ausschulung des Beschwerdeführers bedarf deshalb einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3.3. § 14 Abs. 2 lit. b VBG sieht vor, dass die Schulleitung den Ausschluss in begründeten Fällen vor dem Ende der 3. Klasse der Sekundarschule verfügen kann. Fraglich ist deshalb, ob in casu ein begründeter Ausnahmefall im Sinn dieser Bestimmung vorliegt.