Die Gemeinde X war also nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer in ihre Sekundarschule aufzunehmen. 3.2. Die Annahme des Gemeinderates, der Beschwerdeführer könne ausgeschult werden, sobald die Schulkosten nicht mehr gedeckt waren, trifft indessen nicht zu. Wie bereits dargelegt, war die Einschulung in Rechtskraft erwachsen - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer überhaupt hätte in der Sekundarschule der Gemeinde X eingeschult werden dürfen. Deshalb darf der Beschwerdeführer in der Folge nicht anders behandelt werden, als Lernende mit Wohnsitz in X.