Der Vorinstanz ist zwar insofern beizupflichten, als der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht nicht bedingungslos besteht, sondern in der Regel nur am Wohn- bzw. Aufenthaltsort der Lernenden und damit im zuständigen (Sekundar-) Schulkreis. Entsprechend verleiht das Luzerner Volksschulgesetz keinen Anspruch darauf, eine Sekundarschule ausserhalb des ordentlichen Schulkreises besuchen zu können (§ 35 Abs. 6 VBG). Die Gemeinde X war also nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer in ihre Sekundarschule aufzunehmen.