Diese Zuständigkeit ist der Schulleitung vorbehalten. 2.4 Der angefochtene Entscheid wurde von einer unzuständigen Instanz getroffen. Er ist deshalb aus formellen Gründen aufzuheben. 3. Unbesehen der fehlenden Zuständigkeit der verfügenden Behörde ist der Entscheid auch materiell rechtswidrig. 3.1 Der Vorinstanz ist zwar insofern beizupflichten, als der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht nicht bedingungslos besteht, sondern in der Regel nur am Wohn- bzw. Aufenthaltsort der Lernenden und damit im zuständigen (Sekundar-) Schulkreis.