Die aufgeführten Bestimmungen des VBG sind deshalb vorliegend massgeblich. 2.3 Mit dem Schulausschluss wurde verfügungsmässig in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen. Diese Verwaltungshandlung ist nicht von den gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen des Gemeinderates im Schulbereich gedeckt. Umgekehrt sieht das Gesetz die Kompetenz der Schulleitung, den vorzeitigen Schulaustritt zu verfügen, in begründeten Ausnahmefällen explizit vor (§ 14 Abs. 2 VBG). Daraus ergibt sich, dass die Gemeinderat nicht zuständig war, den Beschwerdeführer aus der Schule auszuschliessen. Diese Zuständigkeit ist der Schulleitung vorbehalten.