Die Schulleitung ist demgegenüber für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich (§ 48 VBG). Gemäss § 14 Abs. 2 VBG kann die Schulleitung in begründeten Ausnahmefällen den vorzeitigen Schulaustritt auf Gesuch hin bewilligen oder ihn, insbesondere nach dem Besuch von neun Schuljahren an der Primar- und Sekundarschule, verfügen. Gemäss § 44 Abs. 5 VBG können die Gemeinden in ihrer Rechtsordnung zwar eine abweichende Ordnung von diesen kantonalen Vorgaben vorsehen. Die Gemeinde X hat das allerdings nicht getan. Die aufgeführten Bestimmungen des VBG sind deshalb vorliegend massgeblich.