Bevor der Schulausschluss inhaltlich geprüft werden kann, ist zu klären, ob die Vorinstanz sachlich überhaupt zuständig war, die Verfügung zu erlassen. (…) 2.2 Das Gesetz über die Volksschulbildung des Kantons Luzern sieht vor, dass dem Gemeinderat auf dem Gebiet der Volksschule die Funktion zukommt, die Bedürfnisse der Volksschule innerhalb der Gesamtpolitik der Gemeinde zu gewichten (§ 46 Abs. 1 VBG). Das Gesetz sieht zudem weitere konkrete Aufgaben des Gemeinderates im strategischen Bereich der Volksschule vor (§ 46 Abs. 2 VBG). Die Schulleitung ist demgegenüber für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich (§ 48 VBG).