In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz, den Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen und den Beschwerdeführer auszuschulen. Damit ist klar, dass der Gemeinderat mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2013 den Schulausschluss des Beschwerdeführers definitiv und mit hoheitlicher Wirkung bewirken wollte, sofern der geforderte Betrag nicht innert Frist überwiesen würde. Der Schulausschluss im letzten halben Jahr der obligatorischen Schulzeit greift klar in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. (…) 2. Bevor der Schulausschluss inhaltlich geprüft werden kann, ist zu klären, ob die Vorinstanz sachlich überhaupt zuständig war, die Verfügung zu erlassen.