1.2 Fraglich ist ferner, ob das Schreiben des Gemeinderates von X vom 19. Dezember 2013 eine Verfügung im Sinn von § 4 VRG darstellt. Verfügungscharakter hat ein solches Schreiben dann, wenn eine dem VRG unterstellte Behörde damit mit hoheitlicher Wirkung verbindlich in die Rechtsposition einer Person eingreift. Im Schreiben vom 19. Dezember 2013 stellte der Gemeinderat in Aussicht, den Beschwerdeführer auf den 1. Februar 2014 auszuschulen, sollte die finanzielle Forderung nicht fristgemäss beglichen werden. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz, den Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen und den Beschwerdeführer auszuschulen.