Die Absichtserklärung betrifft die Frage der Schulkosten. Diese Frage tangiert inhaltlich aber nicht das subordinative Schulverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Sekundarschule, sondern die verwaltungsrechtliche Vereinbarung zwischen den involvierten Schulträgern. Es geht nicht an, die beiden Rechtsverhältnisse zu vermischen. Die Absichtserklärung des Vaters des Beschwerdeführers ändert deshalb nichts am öffentlich-rechtlichen Charakter des Schulverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Sekundarschule X. (…) 1.2 Fraglich ist ferner, ob das Schreiben des Gemeinderates von X vom 19. Dezember 2013 eine Verfügung im Sinn von § 4 VRG darstellt.