Dies gilt für die Unentgeltlichkeit ebenso wie für die öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen den Lernenden und der Sekundarschule. 1.1.7 Beim Sekundarschulbesuch ausserhalb des regulären Schulkreises müssen also zwei Rechtsverhältnisse unterschieden werden: einerseits die verwaltungsrechtliche Vereinbarung zwischen Wohnorts- und Standortsgemeinde, anderseits das subordinative Schulverhältnis zwischen Lernenden und Schule. (…) 1.1.11 Es fragt sich, ob die Absichtserklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 6. September 2012 die Rechtsnatur des Schulverhältnisses geändert hat. Die Absichtserklärung betrifft die Frage der Schulkosten.