Der Beitrag der Wohnorts¬gemeinde an die Aufnahmegemeinde erfolgt aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden - die Lernenden sind nicht Partei dieser verwaltungsrechtlichen Vereinbarung. Sie sind jedoch vom (positiven) Bewilligungsentscheid der Schulpflege der Wohnortsgemeinde insofern betroffen, als sie damit die gleiche Rechtsstellung erhalten wie jene Lernenden, die aufgrund ihres Wohnsitzes zum entsprechenden Schulkreis gehören. Dies gilt für die Unentgeltlichkeit ebenso wie für die öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen den Lernenden und der Sekundarschule.