Ob der gewünschte Schulbesuch ausserhalb des eigenen Schulkreises bewilligt wird, liegt somit primär im Ermessen der Wohnortsgemeinde und hängt regelmässig davon ab, ob die Wohnortsgemeinde der Aufnahmegemeinde den finanziellen Beitrag zu zahlen bereit ist oder nicht (Botschaft B 45 des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 25.1.2008, in: Verhandlungen des Kantonsrates 2008, S. 965). Der Beitrag der Wohnorts¬gemeinde an die Aufnahmegemeinde erfolgt aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden - die Lernenden sind nicht Partei dieser verwaltungsrechtlichen Vereinbarung.