Über ein allfälliges Gesuch der Lernenden entscheidet die Schulpflege. Die finanziellen Konsequenzen werden von den jeweiligen Schulträgern durch verwaltungsrechtliche Vereinbarung geregelt (§ 61 Abs. 2 und 3 VBG). Ob der gewünschte Schulbesuch ausserhalb des eigenen Schulkreises bewilligt wird, liegt somit primär im Ermessen der Wohnortsgemeinde und hängt regelmässig davon ab, ob die Wohnortsgemeinde der Aufnahmegemeinde den finanziellen Beitrag zu zahlen bereit ist oder nicht (Botschaft B 45 des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 25.1.2008, in: Verhandlungen des Kantonsrates 2008, S. 965).