400a) sieht in Bezug auf den Schulort und die Schulkosten vor, dass die Sekundarschule grundsätzlich im ordentlichen Schulkreis zu besuchen ist. Bei speziellen Gründen kann die Schulpflege des Wohnortes mit Zustimmung der Schulpflege des gewünschten Schulortes sowie auf der Sekundarstufe nach Anhörung der Schulpflege des bisherigen Schulortes den auswärtigen Unterrichtsbesuch bewilligen (§ 35 Abs. 6 VBG). (…). 1.1.6. Damit haben Lernende keinen Anspruch auf Besuch einer Sekundarschule ausserhalb ihres Wohnortes bzw. Schulkreises. Über ein allfälliges Gesuch der Lernenden entscheidet die Schulpflege.