auszuschliessen, wenn die Rechnungen nicht fristgemäss bezahlt würden. Der durch seine Eltern vertretene A erhob in der Folge Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement, das die Beschwerde guthiess und den Ausschlussentscheid aufhob. Aus den Erwägungen: 1.1.5. Das Luzerner Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG; SRL Nr. 400a) sieht in Bezug auf den Schulort und die Schulkosten vor, dass die Sekundarschule grundsätzlich im ordentlichen Schulkreis zu besuchen ist.