Der Wohnortswechsel kam im folgenden Schuljahr aber nicht zustande. Der Gemeinderat der Gemeinde X stimmte daraufhin einer weiteren Beschulung von A nur zu, weil dessen Vater eine Absichtserklärung unterzeichnete, worin er sich verpflichtete, für die Schulkosten aufzukommen, sollte der Wohnortswechsel nicht im nächsten Schuljahr stattfinden beziehungsweise die Wohnortsgemeinde die Kosten nicht für ein weiteres Jahr übernehmen.