{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2014-7_2014-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10386", "Checksum": "c498000c69b1bcd1bab43e8aa8908b3e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2014 7", "2014 VI Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 31.07.2014 BKD 2014 7 (2014 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 31.07.2014 BKD 2014 7 (2014 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 31.07.2014 BKD 2014 7 (2014 VI Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Besuch einer öffentlichen Sekundarschule unterliegt dem öffentlichen Recht, auch wenn die Aufnahme auf ausserordentliche Weise erfolgt ist.\r\nAusstehende Schulkosten vermögen einen Schulausschluss nicht zu rechtfertigen. | § 14 Abs. 2 VBG, § 35 Abs. 6 VBG | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:59", "Checksum": "6f3acc8c9e7c91c71d426d25af6930f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 31.07.2014 BKD 2014 7 (2014 VI Nr. 7)\nRegeste:\nDer Besuch einer öffentlichen Sekundarschule unterliegt dem öffentlichen Recht, auch wenn die Aufnahme auf ausserordentliche Weise erfolgt ist.\r\nAusstehende Schulkosten vermögen einen Schulausschluss nicht zu rechtfertigen. | § 14 Abs. 2 VBG, § 35 Abs. 6 VBG | Bildung\n\n die Bedürfnisse der Volksschule innerhalb der Gesamtpolitik der Gemeinde zu gewichten (§ 46 Abs. 1 VBG). Das Gesetz sieht zudem weitere konkrete Aufgaben des Gemeinderates im strategischen Bereich der Volksschule vor (§ 46 Abs. 2 VBG). Die Schulleitung ist demgegenüber für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich (§ 48 VBG). Gemäss § 14 Abs. 2 VBG kann die Schulleitung in begründeten Ausnahmefällen den vorzeitigen Schulaustritt auf Gesuch hin bewilligen oder ihn, insbesondere nach dem Besuch von neun Schuljahren an der Primar- und Sekundarschule, verfügen. Gemäss § 44 Abs. 5 VBG können die Gemeinden in ihrer Rechtsordnung zwar eine abweichende Ordnung von diesen kantonalen Vorgaben vorsehen. Die Gemeinde X hat das allerdings nicht getan. Die aufgeführten Bestimmungen des VBG sind deshalb vorliegend massgeblich. 2.3 Mit dem Schulausschluss wurde verfügungsmässig in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen. Diese Verwaltungshandlung ist nicht von den gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen des Gemeinderates im Schulbereich gedeckt. Umgekehrt sieht das Gesetz die Kompetenz der Schulleitung, den vorzeitigen Schulaustritt zu verfügen, in begründeten Ausnahmefällen explizit vor (§ 14 Abs. 2 VBG). Daraus ergibt sich, dass die Gemeinderat nicht zuständig war, den Beschwerdeführer aus der Schule auszuschliessen. Diese Zuständigkeit ist der Schulleitung vorbehalten. 2.4 Der angefochtene Entscheid wurde von einer unzuständigen Instanz getroffen. Er ist deshalb aus formellen Gründen aufzuheben. 3. Unbesehen der fehlenden Zuständigkeit der verfügenden Behörde ist der Entscheid auch materiell rechtswidrig. 3.1 Der Vorinstanz ist zwar insofern beizupflichten, als der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht nicht bedingungslos besteht, sondern in der Regel nur am Wohn- bzw. Aufenthaltsort der Lernenden und damit im zuständigen (Sekundar-) Schulkreis. Entsprechend verleiht das Luzerner Volksschulgesetz keinen Anspruch darauf, eine Sekundarschule ausserhalb des ordentlichen Schulkreises besuchen zu können (§ 35 Abs. 6 VBG). Die Gemeinde X war also nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer in ihre Sekundarschule aufzunehmen. 3.2. Die Annahme des Gemeinderates, der Beschwerdeführer könne ausgeschult werden, sobald die Schulkosten nicht mehr gedeckt waren, trifft indessen nicht zu. Wie bereits dargelegt, war die Einschulung in Rechtskraft erwachsen - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer überhaupt hätte in der Sekundarschule der Gemeinde X eingeschult werden dürfen. Deshalb darf der Beschwerdeführer in der Folge nicht anders behandelt werden, als Lernende mit Wohnsitz in X. Eine rechtmässige Ausschulung des Beschwerdeführers bedarf deshalb einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3.3. § 14 Abs. 2 lit. b VBG sieht vor, dass die Schulleitung den Ausschluss in begründeten Fällen vor dem Ende der 3. Klasse der Sekundarschule verfügen kann. Fraglich ist deshalb, ob in casu ein begründeter Ausnahmefall im Sinn dieser Bestimmung vorliegt. 3.4. Nach der Aufnahme des Beschwerdeführers an die Sekundarschule war dieser den Lernenden des Schulkreises X gleichgestellt - dies galt auch in Bezug auf den unentgeltlichen Unterricht. Damit konnte das Nichtbezahlen der Schulkosten einen Schulausschluss schon aus diesem Grund nicht rechtfertigen. Eine Ausnahmesituation, die einen vorzeitigen Schulaustritt gemäss § 14 Abs. 2 VBG rechtfertigen könnte, war mit anderen Worten schon zum Voraus offensichtlich nicht gegeben. 3.5. Dieses Ergebnis entspricht auch dem zweiten Halbsatz von § 14 Abs. 2 VBG. Danach kann ein vorzeitiger Schulausschluss insbesondere nach dem Besuch von neun Schuljahren an der Primarschule und der Sekundarschule verfügt werden. Im Umkehrschluss wird klar, dass innert der neun obligatorischen Schuljahre grundsätzlich kein Schulausschluss erfolgen soll. Entsprechend müssen die Anforderungen an die begründeten Ausnahmefälle gemäss § 14 Abs. 2 VBG innerhalb der neun obligatorischen Schuljahre besonders hoch sein. Diese hohen Anforderungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hätte im letzten Semester der Sekundarschule ausgeschult werden sollen. Das letzte Jahr ist in Bezug auf die Berufswahlvorbereitung generell von grosser Bedeutung. Dies gilt erst Recht beim Beschwerdeführer, der unbestritten unter schulischen Handicaps leidet. Das private Interesse des Beschwerdeführers, die obligatorische Schulzeit ordentlich zu beenden, wiegt entsprechend schwer. Umgekehrt sind die Interessen der Vorinstanz lediglich finanzieller Natur. Jedenfalls sind keine disziplinarischen Probleme geltend gemacht worden oder aus den Akten ersichtlich. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers, das letzte Halbjahr ohne Schulwechsel zu beenden, gegenüber dem finanziellen Interesse der Vorinstanz. |"}