{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2014-7_2014-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10386", "Checksum": "c498000c69b1bcd1bab43e8aa8908b3e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2014 7", "2014 VI Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 31.07.2014 BKD 2014 7 (2014 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 31.07.2014 BKD 2014 7 (2014 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 31.07.2014 BKD 2014 7 (2014 VI Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Besuch einer öffentlichen Sekundarschule unterliegt dem öffentlichen Recht, auch wenn die Aufnahme auf ausserordentliche Weise erfolgt ist.\r\nAusstehende Schulkosten vermögen einen Schulausschluss nicht zu rechtfertigen. | § 14 Abs. 2 VBG, § 35 Abs. 6 VBG | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:59", "Checksum": "6f3acc8c9e7c91c71d426d25af6930f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 31.07.2014 BKD 2014 7 (2014 VI Nr. 7)\nRegeste:\nDer Besuch einer öffentlichen Sekundarschule unterliegt dem öffentlichen Recht, auch wenn die Aufnahme auf ausserordentliche Weise erfolgt ist.\r\nAusstehende Schulkosten vermögen einen Schulausschluss nicht zu rechtfertigen. | § 14 Abs. 2 VBG, § 35 Abs. 6 VBG | Bildung\n\n\n| Entscheid: | Die Familie des Schülers A beabsichtigte, in die Gemeinde X zu ziehen. Um einen Schulwechsel mitten im Schuljahr zu vermeiden, ersuchte sie die Gemeinde X, A vorzeitig in die Sekundarschule aufzunehmen. Die Gemeinde X bewilligte das Gesuch und regelte die Übernahme der Schulkosten mit der Wohnortsgemeinde der Familie. Der Wohnortswechsel kam im folgenden Schuljahr aber nicht zustande. Der Gemeinderat der Gemeinde X stimmte daraufhin einer weiteren Beschulung von A nur zu, weil dessen Vater eine Absichtserklärung unterzeichnete, worin er sich verpflichtete, für die Schulkosten aufzukommen, sollte der Wohnortswechsel nicht im nächsten Schuljahr stattfinden beziehungsweise die Wohnortsgemeinde die Kosten nicht für ein weiteres Jahr übernehmen. Als die Eltern von A die ihnen später zugestellten Rechnungen über die Schulkosten nicht bezahlen wollten und der Gemeinde einen Vergleichsvorschlag unterbreiteten, stellte der Gemeinderat von X, welcher auf den Vergleichsvorschlag nicht eintrat, ihnen in Aussicht, A auf den 1. Februar des folgenden Jahres aus der Sekundarschule auszuschliessen, wenn die Rechnungen nicht fristgemäss bezahlt würden. Der durch seine Eltern vertretene A erhob in der Folge Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement, das die Beschwerde guthiess und den Ausschlussentscheid aufhob. Aus den Erwägungen: 1.1.5. Das Luzerner Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG; SRL Nr. 400a) sieht in Bezug auf den Schulort und die Schulkosten vor, dass die Sekundarschule grundsätzlich im ordentlichen Schulkreis zu besuchen ist. Bei speziellen Gründen kann die Schulpflege des Wohnortes mit Zustimmung der Schulpflege des gewünschten Schulortes sowie auf der Sekundarstufe nach Anhörung der Schulpflege des bisherigen Schulortes den auswärtigen Unterrichtsbesuch bewilligen (§ 35 Abs. 6 VBG). (…). 1.1.6. Damit haben Lernende keinen Anspruch auf Besuch einer Sekundarschule ausserhalb ihres Wohnortes bzw. Schulkreises. Über ein allfälliges Gesuch der Lernenden entscheidet die Schulpflege. Die finanziellen Konsequenzen werden von den jeweiligen Schulträgern durch verwaltungsrechtliche Vereinbarung geregelt (§ 61 Abs. 2 und 3 VBG). Ob der gewünschte Schulbesuch ausserhalb des eigenen Schulkreises bewilligt wird, liegt somit primär im Ermessen der Wohnortsgemeinde und hängt regelmässig davon ab, ob die Wohnortsgemeinde der Aufnahmegemeinde den finanziellen Beitrag zu zahlen bereit ist oder nicht (Botschaft B 45 des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 25.1.2008, in: Verhandlungen des Kantonsrates 2008, S. 965). Der Beitrag der Wohnorts¬gemeinde an die Aufnahmegemeinde erfolgt aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden - die Lernenden sind nicht Partei dieser verwaltungsrechtlichen Vereinbarung. Sie sind jedoch vom (positiven) Bewilligungsentscheid der Schulpflege der Wohnortsgemeinde insofern betroffen, als sie damit die gleiche Rechtsstellung erhalten wie jene Lernenden, die aufgrund ihres Wohnsitzes zum entsprechenden Schulkreis gehören. Dies gilt für die Unentgeltlichkeit ebenso wie für die öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen den Lernenden und der Sekundarschule. 1.1.7 Beim Sekundarschulbesuch ausserhalb des regulären Schulkreises müssen also zwei Rechtsverhältnisse unterschieden werden: einerseits die verwaltungsrechtliche Vereinbarung zwischen Wohnorts- und Standortsgemeinde, anderseits das subordinative Schulverhältnis zwischen Lernenden und Schule. (…) 1.1.11 Es fragt sich, ob die Absichtserklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 6. September 2012 die Rechtsnatur des Schulverhältnisses geändert hat. Die Absichtserklärung betrifft die Frage der Schulkosten. Diese Frage tangiert inhaltlich aber nicht das subordinative Schulverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Sekundarschule, sondern die verwaltungsrechtliche Vereinbarung zwischen den involvierten Schulträgern. Es geht nicht an, die beiden Rechtsverhältnisse zu vermischen. Die Absichtserklärung des Vaters des Beschwerdeführers ändert deshalb nichts am öffentlich-rechtlichen Charakter des Schulverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Sekundarschule X. (…) 1.2 Fraglich ist ferner, ob das Schreiben des Gemeinderates von X vom 19. Dezember 2013 eine Verfügung im Sinn von § 4 VRG darstellt. Verfügungscharakter hat ein solches Schreiben dann, wenn eine dem VRG unterstellte Behörde damit mit hoheitlicher Wirkung verbindlich in die Rechtsposition einer Person eingreift. Im Schreiben vom 19. Dezember 2013 stellte der Gemeinderat in Aussicht, den Beschwerdeführer auf den 1. Februar 2014 auszuschulen, sollte die finanzielle Forderung nicht fristgemäss beglichen werden. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz, den Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen und den Beschwerdeführer auszuschulen. Damit ist klar, dass der Gemeinderat mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2013 den Schulausschluss des Beschwerdeführers definitiv und mit hoheitlicher Wirkung bewirken wollte, sofern der geforderte Betrag nicht innert Frist überwiesen würde. Der Schulausschluss im letzten halben Jahr der obligatorischen Schulzeit greift klar in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. (…) 2. Bevor der Schulausschluss inhaltlich geprüft werden kann, ist zu klären, ob die Vorinstanz sachlich überhaupt zuständig war, die Verfügung zu erlassen. (…) 2.2 Das Gesetz über die Volksschulbildung des Kantons Luzern sieht vor, dass dem Gemeinderat auf dem Gebiet der Volksschule die Funktion zukommt,"}