Der im Fach Mathematik gewährte Zeitzuschlag ist zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gänzlich zu streichen, da dieser einer unzulässigen materialen Nachteilsausgleichsmassnahme entspricht. In allen übrigen Fächern, in denen mathematische und/oder rechnerische Kompetenzen zur Beantwortung zwar nicht direkt gefragt sind, aber einen Einfluss auf die Beantwortung haben können, ist der von der Vorinstanz gewährte Zeitzuschlag von 10 Prozent dagegen als in deren Ermessen liegend zu betrachten und damit zu schützen. Ebenfalls zu schützen ist die Ansicht der Vorinstanz, dass von der Beschwerdeführerin im Fach Mathematik keine zusätzlichen Hilfsmittel verwendet werden dürfen. (…)