Die Gewährung von zusätzlichen Hilfsmitteln wie Taschenrechner und/oder Hilfstabellen im Fach Mathematik entspricht zusammenfassend einer unzulässigen materialen Nachteilsausgleichsmassnahme. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Benutzung von zusätzlichen Hilfsmitteln in der Mathematik daher zu Recht verweigert. In allen anderen Fächern, in denen mathematische und/oder rechnerische Kompetenzen zur Beantwortung zwar nicht direkt gefragt sind, aber einen Einfluss auf die Beantwortung haben können, darf die Beschwerdeführerin dagegen Hilfsmittel wie Taschenrechner und/oder Hilfstabellen zu Hilfe nehmen.