Diese Massnahme käme damit einer Reduzierung der inhaltlichen Anforderungen der Prüfung und einer Besserstellung gegenüber ihren Mitlernenden gleich. Dienen die Hilfsmittel dagegen nur indirekt dem Erfüllen eines Lernziels, zum Beispiel der korrekten Durchführung einer Zinsberechnung, so besteht kein Grund, auch den nicht-behinderten Lernenden die Benutzung der Hilfsmittel zu erlauben. 10.5 Die Gewährung von zusätzlichen Hilfsmitteln wie Taschenrechner und/oder Hilfstabellen im Fach Mathematik entspricht zusammenfassend einer unzulässigen materialen Nachteilsausgleichsmassnahme.