Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn zur Überprüfung dieser Ziele die Benutzung von Hilfsmitteln für alle Lernenden ausgeschlossen wird. Würde der Beschwerdeführerin in diesen Prüfungen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs die Benutzung von Hilfsmitteln gewährt, könnten ihre Kompetenzen in diesem Bereich nicht mehr überprüft werden. Die unter Einbezug von Hilfsmitteln erbrachte Leistung entspräche in Bezug auf die Lernziele nicht mehr der eigentlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Massnahme käme damit einer Reduzierung der inhaltlichen Anforderungen der Prüfung und einer Besserstellung gegenüber ihren Mitlernenden gleich.