Im Fach Mathematik stellt sich betreffend die Verwendung von Hilfsmitteln dieselbe Problematik wie beim Zeitzuschlag, weshalb für die grundsätzlichen Überlegungen auf die vorgehenden Ausführungen zu verweisen ist. Zusammenfassend dürfen Nachteilsmassnahmen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden und damit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Mathematik im Vergleich zu ihren Mitlernenden verzerrt dargestellt würde. 10.4 Die in der Mathematik erforderlichen Kompetenzen ergeben sich aus dem Rahmenlehrplan.