Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin im Fach Mathematik über Hilfsmittel zur Lösung von Leistungstests verfügen darf. Dagegen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Hilfsmittel wie Taschenrechner und/oder Hilfstabellen in allen anderen Fächern, in denen mathematische und/oder rechnerische Kompetenzen zur Beantwortung zwar nicht direkt gefragt sind, aber einen Einfluss auf die Beantwortung haben können, zu Hilfe nehmen darf. Dabei braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, dass es sich immer nur um zusätzliche Hilfsmittel handeln kann.