9.5 Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fach Rechnungslehre im Rahmen ihres Ermessens unter "alle weiteren Fächer" subsumierte und der Beschwerdeführerin damit auch in diesem Fach einen Zeitzuschlag von 10 Prozent gewährte, obwohl dessen Lernziele durchaus auch die Überprüfung mathematischer Fähigkeiten beinhalten. Entsprechend ist es jedoch auch zulässig, einen Nachteilsausgleich für das Fach Mathematik als Gesamtes auszuschliessen. (…) 10.2 Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin im Fach Mathematik über Hilfsmittel zur Lösung von Leistungstests verfügen darf.