Um einen Nachteilsausgleich vollkommen gerecht zu gewähren, müsste die effektive behinderungsbedingte Einschränkung in jeder Lernkontrolle in Bezug zu jedem einzelnen zu prüfenden Lernziel gesetzt werden. In der Praxis müsste demnach vor jeder Lernkontrolle zwischen Lernendem und Lehrperson geklärt werden, für welche Aufgabenstellungen in der Prüfung ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Zudem wäre für jede Aufgabenstellung der genaue Umfang der Massnahme, beispielsweise der Umfang eines Zeitzuschlags, zu bestimmen. Dies würde in der Praxis zu einem unvertretbaren Aufwand und für alle Beteiligten zu grossen Unsicherheiten führen.