In Bezug auf diese Lernziele müsste damit auch im Fach Rechnungslehre ein Nachteilsausgleich entfallen. Dagegen ist in Bezug auf einzelne Lernziele im Fach Mathematik denkbar, dass sich die Behinderung der Beschwerdeführerin – nämlich Schwierigkeiten in der räumlich-geometrischen Orientierung und Verarbeitung – lediglich indirekt auswirkt und nicht Teil des Lernziels ist. Betreffend diese Lernziele wäre ihr entsprechend auch im Fach Mathematik ein Zeitzuschlag zu gewähren. Um einen Nachteilsausgleich vollkommen gerecht zu gewähren, müsste die effektive behinderungsbedingte Einschränkung in jeder Lernkontrolle in Bezug zu jedem einzelnen zu prüfenden Lernziel gesetzt werden.