Für eine solche Verminderung der Leistungsanforderungen besteht jedoch kein Raum. Einerseits würde dadurch die Aussagekraft des Fähigkeitszeugnisses verwässert, andererseits entspräche dies einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitlernenden, was gerade nicht Ziel des Nachteilsausgleiches ist. Der Beschwerdeführerin ist damit im Fach Mathematik – entgegen der Verfügung vom 14. Februar 2014 – kein Zeitzuschlag aufgrund ihrer Behinderung zu gewähren. 9.1 Wie vorgehend aufgezeigt, ist ein Zeitzuschlag im Fach Mathematik nicht zulässig.