Das Bundesgericht hielt diesbezüglich in Bezug auf das Gymnasium fest, es gehöre zu den Lernzielen, unter Stressbedingungen Gedankengänge richtig zu erfassen und in einer korrekten Formulierung zum Ausdruck zu bringen, was auch von Behinderten erwartet werden dürfe (vgl. Urteil 2P.140/2002 E. 7.5). Dieser Anspruch enthält mit dem Ausdruck "Stressbedingung" eine deutliche zeitliche Komponente und hat auch für die berufliche Grundbildung – insbesondere unter Einschluss der Berufsmaturität – zu gelten. Die zeitliche Komponente bildet damit in jedem Fall einen Bestandteil des jeweiligen fachlichen Ziels.