Allerdings ist – insbesondere im Rahmen der Berufsbildung – mit jeder Prüfung von fachlichen Kompetenzen unweigerlich auch eine zeitliche Komponente verbunden. So gehört es auch zur Fachkompetenz, Erlerntes innerhalb einer angemessenen Zeit abrufen zu können. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich in Bezug auf das Gymnasium fest, es gehöre zu den Lernzielen, unter Stressbedingungen Gedankengänge richtig zu erfassen und in einer korrekten Formulierung zum Ausdruck zu bringen, was auch von Behinderten erwartet werden dürfe (vgl. Urteil 2P.140/2002 E. 7.5).