Ein Zeitzuschlag aus diesem Grund lässt sich damit nicht rechtfertigen. Andererseits geht die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon aus, dass die Lernziele in der Mathematik einzig das mathematische/rechnerische Wissen umfassen und der Zeitfaktor im Rahmen der Lernzielüberprüfung nicht von Belang sei. Wohl ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass in Leistungstests im Fach Mathematik primär die mathematischen Fähigkeiten geprüft werden sollen. Allerdings ist – insbesondere im Rahmen der Berufsbildung – mit jeder Prüfung von fachlichen Kompetenzen unweigerlich auch eine zeitliche Komponente verbunden.