Wie einleitend dargestellt besteht unter diesem Gesichtspunkt – insbesondere im Rahmen der beruflichen Bildung – für materiale Nachteilsausgleiche beziehungsweise eigentliche Privilegierungen kein Raum. 8.4.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2014 dagegen aus, die Gewährung eines Zeitzuschlags sei im Bereich der Dyskalkulie die unbestrittenste Massnahme des Nachteilsausgleichs. Dieser stelle keine Besserstellung dar, da er nicht dazu führe, dass ihre rechnerischen/mathematischen Kompetenzen nicht mehr überprüft werden könnten.