Würden der Beschwerdeführerin in diesem Bereich Nachteilsmassnahmen gewährt, entsprächen diese in jedem Fall einer sogenannten materialen Prüfungserleichterung und damit einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber nicht-behinderten Lernenden. Es ist diesbezüglich noch einmal auf die Problematik betreffend die Gleichbehandlung im Vergleich zu leistungsschwachen Schülerinnen und Schülern hinzuweisen (vgl. Schnyder/Jost, a.a.O., S. 11). Wie einleitend dargestellt besteht unter diesem Gesichtspunkt – insbesondere im Rahmen der beruflichen Bildung – für materiale Nachteilsausgleiche beziehungsweise eigentliche Privilegierungen kein Raum.