Bei einer Dyskalkulie ist dies jedoch nicht möglich, da die Behinderung gerade in einer Einschränkung der mathematischen Fähigkeiten besteht. Eine Ausgleichsmassnahme würde damit das Leistungsbild der Beschwerdeführerin verzerren und ihr eine höhere Leistungsfähigkeit in der Mathematik attestieren, als sie eigentlich zu leisten im Stande ist. Würden der Beschwerdeführerin in diesem Bereich Nachteilsmassnahmen gewährt, entsprächen diese in jedem Fall einer sogenannten materialen Prüfungserleichterung und damit einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber nicht-behinderten Lernenden.