Die Behinderung entspricht damit einer Minderleistung in jenen Kompetenzen, welche mit den Leistungstests im Fach Mathematik überprüft werden sollen. 8.3.2 Läge bei der Beschwerdeführerin eine anderweitige Behinderung – beispielsweise eine körperliche Funktionsstörung – vor, würde eine geeignete formale Ausgleichsmassnahme dazu führen, dass in Bezug auf die fachlichen Anforderungen ihre effektive mathematische Leistungsfähigkeit sichtbar würde. Bei einer Dyskalkulie ist dies jedoch nicht möglich, da die Behinderung gerade in einer Einschränkung der mathematischen Fähigkeiten besteht.