Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde einen Zeitzuschlag von mindestens 30 Prozent. Sie führte hierzu aus, der gewährte Zuschlag von 10 Prozent sei nicht ausreichend und die Einschränkung "wenn immer möglich" sei unzulässig. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Stellungnahme fest, ein Zeitzuschlag von 10 Prozent sei unter den gegebenen Umständen angemessen. 8.2 Die Beschwerdeführerin absolviert eine schulische Ausbildung mit dem Berufsziel der Kauffrau. Gemäss dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung vom 4. Februar 2003 (Rahmenlehrplan) entspricht die Mathematik einem Grundlagenfach der Ausbildung.