(…) 8.1 In der Verfügung vom 14. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin auch im Fach Mathematik ein Zeitzuschlag von 10 Prozent der regulären Prüfungszeit – "wenn immer möglich" – gewährt. In derselben Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass in Bezug auf Nachteilsausgleiche der Grundsatz gelte, dass die kognitiven und fachlichen Vorgaben den jeweiligen Qualifikationsanforderungen der Berufsmatura und des gewählten Berufs entsprechen müssten. Somit werde in zentralen Kernfächern/Qualifikationsbereichen ausser einem allfälligen Zeitzuschlag kein weiterer Nachteilsausgleich gewährt. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde einen Zeitzuschlag von mindestens 30 Prozent.