Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die vom Gutachter vermerkte grosse Diskrepanz zwischen ihrer allgemeinen Intelligenz und ihren gezeigten Rechenleistungen nichts zu ändern, wurden die Rechenleistungen gemäss der Aussage des Gutachters neben der Dyskalkulie doch auch massgeblich durch andere Faktoren wie das mangelnde Selbstvertrauen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Mathematik beeinflusst. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Gewährung eines Zeitzuschlages von 10 Prozent durch die Vorinstanz zwar eher streng, jedoch in deren Ermessen liegend. (…)