Diese Aussagen des Gutachters lassen es als nachvollziehbar erscheinen, wenn die Vorinstanz von eher geringen Einschränkungen durch die Dyskalkulie ausging. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die vom Gutachter vermerkte grosse Diskrepanz zwischen ihrer allgemeinen Intelligenz und ihren gezeigten Rechenleistungen nichts zu ändern, wurden die Rechenleistungen gemäss der Aussage des Gutachters neben der Dyskalkulie doch auch massgeblich durch andere Faktoren wie das mangelnde Selbstvertrauen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Mathematik beeinflusst.