Weiter führte der Gutachter die ungenügenden Leistungen der Beschwerdeführerin auch auf Lücken im Lernstoff zurück, welche sich aufgrund des Vermeidungsverhaltens der Beschwerdeführerin angehäuft hätten. Diese Aussagen des Gutachters lassen es als nachvollziehbar erscheinen, wenn die Vorinstanz von eher geringen Einschränkungen durch die Dyskalkulie ausging.