Dagegen führte er auf Nachfrage der Instruktionsinstanz aus, er sehe die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eher in deren derzeitigen psychischen Situation als in der Einschränkung durch die Dyskalkulie, was ebenfalls gegen eine erhebliche Auswirkung der Dyskalkulie auf die mathematische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht. Weiter führte der Gutachter die ungenügenden Leistungen der Beschwerdeführerin auch auf Lücken im Lernstoff zurück, welche sich aufgrund des Vermeidungsverhaltens der Beschwerdeführerin angehäuft hätten.